Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, selbst wenn der Besteller eigene allgemeine Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat.
Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
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I. Allgemeines
1. Wir liefern und leisten nur auf Grund dieser allgemeinen Lieferbedingungen. Diese gelten spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware als angenommen. Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen insbesondere anderslautende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich ausdrücklich bestätigt werden.
2. Ergänzend gelten unsere Bedingungen für die Gestellung von technischem Personal im Inland, sowie unsere Servicebedingungen.
II. Angebote, Liefervertrag
1. Unsere Angebote sind freibleibend, Kostenvoranschläge unverbindlich, technische Änderungen behalten wir uns vor.
2. Der Besteller ist verpflichtet uns bereits im Angebotsstadium, jedoch spätestens bei Auftragserteilung, auf ungewöhnliche Risiken hinzuweisen, die mit der Verwendung oder durch einen Ausfall des zu liefernden Gegenstandes oder aus sonstigen Gründen bestehen und zu einem außergewöhnlichen Schaden führen können.
3. Für den Umfang unserer Lieferung ist nur unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Dies gilt auch, wenn unser Angebot mit zeitlicher Bindung fristgerecht angenommen wird und wir den Auftrag noch nicht bestätigt haben. Mit widerspruchsloser Entgegennahme meiner Auftragsbestätigung anerkennt der Käufer diese Bedingungen.
4. Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbetätigung zustande.
5. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen abgegebener Aufträge sind nur rechtswirksam, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt worden sind.
6. Angebote sind für die Dauer von 30 Kalendertagen gültig.
7. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
An Kostenvoranschlägen, Projektvorschlägen, Konzeptionen, Dokumentationen und anderen Unterlagen behalte ich mir Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
8. Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vermerkt, netto ohne gesetzliche Mehrwertsteuer ab Lieferwerk, inklusive Standardverpackung. Angebote über “Gewichte” von mehr als 5 kg verstehen sich grundsätzlich exklusive Verpackung. Nebenkosten, wie z.B. die Kosten für Sonderverpackung, Paletten, Fracht, Versicherung, gehen zu Lasten des Bestellers.
9. Die Aufstellung und Installation der Geräte erfolgt nach Aufwand, es sei denn, aus unserer Auftragsbestätigung oder aus dem Kaufvertrag ergibt sich etwas anderes.
10. Unsere Preise sind für die Dauer von 2 Monaten nach Vertragsabschluss fest. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise nach Ablauf von 2 Monaten seit Vertragsabschluss zu erhöhen, wenn sich seit Vertragsabschluss Kostenerhöhung ergeben haben, z.B. Tariferhöhungen, Abgaben, Frachtraten etc..
11. Unsere Ansprüche sind ab Ausstellungsdatum der Rechnung fällig. Die Zahlung erfolgt gemäß, der in der Auftragsbestätigung vereinbarten, Zahlungsbedingungen. Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
III. Preise und Zahlung
1. Ein über § 320 BGB hinausgehendes Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu. Aufrechnungen sind ausgeschlossen, sofern die Gegenforderung nicht umstritten bzw. nicht rechtskräftig festgestellt ist.
2. Bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst mit endgültiger Einlösung als erfolgt. Bis dahin bleibt unser Eigentumsvorbehalt nach Abschnitt VII. bestehen.
3. Wird der Versand durch Umstände verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so beginnt die vereinbarte Zahlungsfrist mit dem Tage der Meldung unserer Versandbereitschaft.
4. Gerät der Besteller mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so werden alle uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen des Bestellers sofort fällig.
5. Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur auf unsere Konten oder in unseren Geschäftsräumen erfolgen. Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
6. Wird das vereinbarte Zahlungsziel nach Mahnung mit Fristsetzung überschritten, so sind wir vom Tage der Fristsetzung an berechtig Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zu verzinsen bzw. in Rechnung zu stellen. Weitergehende Schadenersatzansprüche behalten wir uns vor.
7. Ohne besondere Vereinbarungen sind Zahlungen spätestens 20 Tage nach Lieferung/Versandbereitschaftserklärung zur Zahlung rein netto fällig. Für Sonderanfertigungen und kundenbezogene Auftragsfertigung gelten folgende Zahlungsbedingungen: 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Versandbereitschaftserklärung/Versand, Rest 20 Tage nach Rechnungslegung.
8. Erhalten wir nach dem Datum der Bestellungsannahme Auskünfte, welche die Gewährung eines Kredites in der aus dem Auftrag ergebenen Höhe bedenklich erscheinen lassen, oder ergeben sich Tatsachen, die eine erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers annehmen lassen, so sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten oder Bezahlung ohne Rücksicht auf entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt ebenso, wenn der Besteller fällige Rechnungen mehr als 2 Wochen nach Ausstellung einer Mahnung nicht bezahlt. Unter den gleichen Voraussetzungen sind wir jederzeit berechtigt, das Lager des Bestellers zu besichtigen, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware in einer uns geeignet erscheinenden Form auf Kosten des Bestellers sicherzustellen sowie die Verarbeitung, Verbindung, Vermischung, Vermengung und oder Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu untersagen.
9. Warenversandgeschäfte mit Neukunden unterliegen dem Bankeinzugsverfahren oder werden per Nachnahme, worauf 2 % Skonto gewährt wird, erhoben.
IV. Lieferung
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, ein Liefertermin ist grundsätzlich als unverbindliche Zirka-Angabe zu verstehen, es sei denn, es ist ausdrücklich ein Fixtermin bestätigt.
2. Die Lieferfrist beginnt erst nach Abklärung aller technischen Fragen und, falls eine Anzahlung vereinbart wurde, ab dem Eingang der Anzahlung auf unserem Konto.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lieferwerk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhergesehener, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände seitens des Lieferanten - Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Unruhen, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung.
5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu berechnen.
6. Schutzvorrichtungen werden nur insofern mitgeliefert, als dies ausdrücklich vereinbart ist. Durch Betriebsverhältnisse notwendig werdende Schutzmaßnahmen haben seitens des Bestellers zu erfolgen. Eine Haftung hierfür trifft mich nicht. Das gilt auch für solche Fälle, in denen die Aufstellung und Inbetriebnahme durch uns erfolgt.
7. Für alle Lieferungen oder Leistungen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE), soweit sie für die Sicherheit der Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen. Abweichungen sind zulässig, soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
8. Das Recht vom Vertrag zurückzutreten, steht uns auch dann zu, wenn es uns ohne unser Verschulden unmöglich wird die bestellte Ware fristgerecht oder ordnungsgemäß zu liefern. In Fällen der Unmöglichkeit stehen dem Besteller keine Schadensersatzansprüche gegen uns zu.
9. Mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen der Lieferfirma, geht die Gefahr in jedem Fall auf den Käufer über.
V. Versand und Gefahrenübergang
1. Die Versandart bleibt unserem Ermessen vorbehalten ohne Verantwortung für die billigste Art der Verfrachtung. Der Abschluss von Transport- oder sonstigen Versicherungen bleibt dem Besteller überlassen.
2. Die Gefahr geht, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, auf den Besteller in dem Zeitpunkt über, in dem der Liefergegenstand das Lieferwerk verlassen hat, dem Transportunternehmen übergeben worden oder dem Besteller Versandbereitschaft gemeldet worden ist.
3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet des Rechts aus VI entgegen zu nehmen.
4. Die Ware ist sofort nach Eingang auf Transportschäden zu untersuchen. Offensichtliche Beschädigungen sind binnen 3 Tagen nach Erhalt der Ware dem Transportunternehmen schriftlich zu melden
VI. Gewährleistung und sonstige Haftung des Lieferers
1. Unsere Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf Teilegarantie, nach unserer Wahl den kostenlosen Ersatz oder die Rücknahme gegen Gutschrift von Teilen, die nachweislich innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bei Gebrauch, für den sie vorgesehen geliefert wurden, auf Grund von Werkstoff oder Herstellungsfehlern unbrauchbar oder schadhaft wurden.
2. Weitergehende Ansprüche insbesondere Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren oder unmittelbaren Schäden sowie von Montage-, Aus und Einbau sowie Frachtkosten und Eichkosten sind ausgeschlossen.
3. Zur Prüfung der Gewährleistungsansprüche sind die beanstandeten Teile auf Kosten des Käufers an unsere Adresse einzusenden, etwaige Ersatzlieferungen und Rücksendungen von reparierten Teilen an den Käufer erfolgen auf Kosten des Käufers.
4. Voraussetzung für jegliche Gewährleistung ist die Erfüllung der dem Käufer obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Die Gewährleistung gilt nur für den ersten Käufer und kann nicht auf dritte übertragen werden. Sie entfällt wenn die Beschädigung durch Gewalt, unsachgemäße Behandlung oder ungenügender Pflege entstanden ist und/oder wenn Reparaturen oder Änderungen von fremder Hand ausgeführt wurden. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgenommen.
5. Bei allen Schadensfällen, auch bei äußerlich unbeschädigten Verpackungen, ist sofort das Transportunternehmen zu
benachrichtigen und eine Tatbestandsaufnahme hierfür durchzuführen.
6. Vor einer Rücksendung ist mit uns Kontakt aufzunehmen. Waren können nur in Originalverpackung und nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung zurückgenommen werden. Rücksendungen haben in jedem Fall frei Haus zu erfolgen.
VII. Eigentumsvorbehalt mit verlängertem Eigentumsvorbehalt
1. Alle Verkäufe erfolgen in Form des erweiterten Eigentumsvorbehaltes mit der Verarbeitungsklausel, sowie des verlängerten Eigentumsvorbehaltes mit der Vorausabtretung der Forderungen aus dem Verkauf der Waren.
Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenstand vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, haben wir das Recht zur Rücknahme des Liefergegenstandes. Im Übrigen sind alle Ansprüche des Bestellers, etwa auf Wandlung, Kündigung, Minderung oder Ersatzansprüche irgendwelcher Art, insbesondere Ansprüche auf Ersatz eines nicht unmittelbar dem mangelhaften Werk oder Produkt selbst anhaftenden Schadens oder auf Ersatz entgangenen Gewinn in jedem Fall ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Geschäftsführung oder leitender Angestellter vorliegt oder ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften fehlen, wenn die Zusicherung bezweckt, den Besteller gegen indirekte Schäden abzusichern.
2. Der Besteller tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht.. Dies gilt auch dann, wenn der Verkauf mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis erfolgt.
3. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die ihm hieraus gegen den Dritten erwachsenen Ansprüche zu dem Betrage an uns ab, der dem Fakturenwert der Vorbehaltsware zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20 % entspricht.
4. Die Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen, nachfolgend schriftlich.
5. Bei Vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
6. Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder veräußern, verpfänden, zur Sicherung übereignen. Wiederverkäufer sind berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu veräußern, wenn sie sich ihrerseits das Eigentum vorbehalten.
VIII. Haftungsausschlüsse und Beschränkungen
1. Für Fehler in der Beratung vor und nach Vertragsabschluss oder bei Erfüllung sonstiger Nebenverpflichtungen, z.B. bei der Durchführung der Montage oder der Schulung des Personals des Bestellers durch uns, haften wir nur insoweit, als diese Fehler auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Die Beweislast trifft den Besteller.
2. Ausgeschlossen sind alle Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung, sofern uns nur einfache Fahrlässigkeit trifft.
3. Unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen für jeglichen Schaden, der nicht am Liefergegenstand selbst entstanden ist, auch für entgangenen Gewinn.
4. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus unerlaubter Handlung beträgt 6 Monate.
5. Unsere Haftung ist in den vorgenannten Fällen begrenzt auf die Höhe des Auftragswertes.
IX. Sonstiges
1. Sollte zwingendes Recht der Anwendung einzelner Bedingungen entgegenstehen, berührt das nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dieser allgemeinen Lieferbedingungen.
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage in Itzehoe zu erheben. Wir dürfen auch bei einem für den Besteller gesetzlich begründeten Gerichtsstand klagen
3. Für die Beurteilung des Vertragsverhältnisses gilt deutsches Recht unter Ausschluss des einheitlichen Kaufrechts.
4. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff UrhG) vervielfältigen, überarbeiten und übersetzen. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben, insbesondere Copyright-Vermerke, nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen, einschließlich der Kopien, bleiben beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
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Bedingungen für die Reparatur von Waagen oder Montagen
1. Die Reparaturarbeiten erfolgen in fachtechnischer sorgfältigster Weise nach Maßgabe der für die Konstruktion und das Alter der Geräte gegebenen Möglichkeiten.
2. Sollte sich nach Annahme des Reparaturauftrages von vornherein herausstellen, dass eine Reparatur aufgrund der Eichbestimmungen oder auch kostenmäßig unrentabel wird, dann bleibt ein Rücktritt trotz der Auftragsbestätigung vorbehalten.
3. Angegebene Lieferfristen sind immer nur annähernd und unverbindlich. Irgendwelche Schadenersatzansprüche aus der Nichteinhaltung von Terminen oder wegen Rückgabe der Geräte in unrepariertem Zustand sind ausgeschlossen.
4. Die in Rechnung gestellten Eichkosten bestehen aus den amtlichen Gebühren zuzüglich der für die Vorlage zur amtlichen Eichung entstehenden Betriebskosten.
5. Waagen sind empfindliche Messinstrumente. Eine Beeinträchtigung der Funktion erfolgt auf einen längeren Zeitraum nicht bei normaler Verwendung, sondern fast immer nur durch unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Transporte, sodass eine Garantie für ausgeführte Reparaturen ohne besondere Vereinbarung nicht übernommen werden kann, in keinem Fall für Waagen zur Verwendung an wechselndem Gebrauchsort.
6. Sofern eine amtliche Eichung der Waagen verlangt wird, können die Kosten für die Instandsetzung nicht immer im Voraus verbindlich erfasst werden. Es ist dann die Regel, dass sich die Kosten - besonders für kleinere Waagen bis etwa 1000 kg Wiegebereich - je nach Konstruktion, Modell und Alter eventuell bis auf 50 % des Neuwertes vergleichbarer Geräte belaufen können und dann Vorkommendenfalls auch ohne Kostenanschläge bzw. Richtpreise für den Auftraggeber als akzeptabel gelten. Abgegebene Kostenanschläge oder Richtpreise werden so gewissenhaft wie möglich erstellt, sind aber nicht verbindlich.
7. Falls Reparatur- oder Montagearbeiten nicht in unserer Werkstatt sondern am Standort der Waage ausgeführt werden, so gehen Gestellung und Transporte der notwendigen Belastungsmittel zu Lasten des Bestellers. Ebenso ist dieser zu vorschriftsmäßigen Absperrung und Beleuchtung der Montage- oder Baustellen verpflichtet. Eichkosten und Kosten für die Gestellung der Belastungsmittel gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers, auch wenn eine mehrmalige Vorstellung der Waage zur Eichung notwendig wird, gleich aus welchem Grunde.
8. Für die Reparatur von Groß- und Fahrzeugwaagen stellen wir die notwendige Mindestzahl von Monteuren, falls mit dem Auftraggeber keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind.
9. Bei Abholung reparierter Geräte wird um Vorlage der Reparaturbestätigung gebeten. Falls eine Abholung trotz Fertigmeldung nicht innerhalb von 3 Monaten erfolgt ist, erklärt sich der Eigentümer damit einverstanden, dass die Geräte ohne Entschädigung der Verschrottung zugeführt werden dürfen. Diese Maßnahme entlastet den Auftraggeber nicht von seiner Verpflichtung zur Bezahlung der Reparaturrechnung.
10. Bei der Entsendung von Monteuren oder der Ausführung von Reparatur- oder Montagearbeiten außerhalb unserer Werkstatt werden die Monteur- und Fahrzeiten gemäß einer Stundenbescheinigung abgerechnet. Diese wird vom Auftraggeber oder einer von diesem bestimmten Person gegengezeichnet und gilt dann als anerkannt. Arbeiten, die im Zuge der jeweiligen Montage zwischendurch zusätzlich in unserer Fachwerkstatt ausgeführt werden, sind in dieser Bescheinigung nicht enthalten und werden nach Aufwand berechnet.
11. Rechnungen über geleistete Reparaturarbeiten sind sofort nach Erhalt der Rechnung bzw. bei Aushändigung der Gegenstände in bar und ohne Abzug fällig. Es werden bei der Abrechnung nur volle Arbeitsstunden zugrundegelegt. Die zu berechnende Mindestzeit beträgt daher 1 Stunde.
12. Werden ohne unser Verschulden die von uns gestellten Vorrichtungen, Werkzeuge oder Geräte auf dem Transport oder auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne unser Verschulden in Verlust, so ist der Besteller zum Ersatz der Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
13. Erd-, Mauer- und Zimmerarbeiten sowie Arbeiten an den Fundamenten, einschließlich Stemmen und Ausgießen der Ankerlöcher, gehören nicht zu unserer Lieferpflicht und gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso sind als Hilfsstoffe für die Monteure und die Inbetriebnahme unserer Anlage, z.B. Schmiermaterialien, Wärme, Wasser, Pressluft und elektrischer Kraftstrom bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ferner hat der Besteller für Beleuchtung der Arbeitsstelle und Beachtung der baupolizeilichen Vorschriften zu sorgen.
14. Für Mängel der von uns ausgeführten Montagen und Instandsetzungsarbeiten haften wir nur in der Weise, dass wir diese Mängel auf unsere Kosten in angemessener Frist beseitige. Ausdrücklich gilt als vereinbart, dass alle weitergehenden Ansprüche - insbesondere Schadenersatzansprüche gleich welcher Art - ausgeschlossen sind, soweit sie nicht von unserer Betriebshaftpflicht übernommen werden.
15. Wir haften nicht für Arbeiten unseres technischen Personals und sonstiger Arbeitskräfte, wenn die Arbeiten nicht unter Zugrundelegung dieser Bedingungen mit uns vereinbart oder wenn die Mängel auf Eingreifen des Bestellers oder Dritter zurückzuführen sind.
16. Jeder Anspruch gegen uns erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Montagearbeiten
schriftlich geltend gemacht wird.
17. Der Besteller hat für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschrift nach Forderung der Berufsgenossenschaft zu sorgen.
18. Alle unsere Preise versehen sich zuzüglich der am Rechnungstag gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
19. Als Gerichtsstand für alle aus einem Auftrag resultierenden Beziehungen trifft Abschnitt IX. 2 zu.
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Salvatorische Klausel:
Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.